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Forum zur Europäischen Bürgerinitiative

Alles Wissenswerte zur EBI

Was ist die Europäische Bürgerinitiative?

Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist das erste länderübergreifende Instrument für partizipative Demokratie, mit dem EU-Bürgerinnen und -Bürger die EU-Politik mitgestalten können. 

Für eine EBI braucht es eine Gruppe von mindestens sieben europäischen Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie müssen innerhalb von 12 Monaten mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen sammeln und in mindestens sieben EU-Ländern bestimmte Schwellenwerte erreichen.
 
In einigen EU-Ländern gibt es ähnliche Mechanismen, aber die Europäische Bürgerinitiative ist insofern weltweit einzigartig, als sie erstmals eine grenzübergreifende Bürgerbeteiligung möglich macht. Und noch dazu müssen im Vergleich zu den nationalen Instrumenten verhältnismäßig wenige Unterstützungsbekundungen gesammelt werden: Eine Million Unterstützungsbekundungen entsprechen nur 0,2 % aller EU-Bürgerinnen und ‑Bürger. Seit 2012 können EU-Bürgerinnen und -Bürger über die EBI die Europäische Kommission auffordern, neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Eine erfolgreiche EBI kann als Anstoß für einen neuen Vorschlag der Kommission für eine Rechtsvorschrift dienen, der dann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der EU geprüft und diskutiert wird.  
 
Sie wollen wissen, wie genau eine EBI abläuft? Dann besuchen Sie die Seite „So funktioniert’s“ auf der EBI-Website.

Im Verlauf erläutern wir Schritt für Schritt, wie Sie eine Initiative starten können.

Rechtsgrundlage der Europäischen Bürgerinitiative

Die überarbeitete Verordnung über die EBI wurde im April 2019 verabschiedet und ist im Januar 2020 in Kraft getreten. Weitere Informationen über den Rechtsrahmen finden Sie auf der EBI-Website.
 
In diesem Webinar erfahren Sie mehr über die Vorschriften für die EBI: Webinar: „Neue Vorschriften für die Europäische Bürgerinitiative ab 2020“

Zeitplan einer Europäischen Bürgerinitiative – Schritt für Schritt

  1. Vorbereitung

    Unbegrenzt

  2. Registrierung

    2 Monate + (gegebenenfalls) 2 Monate zur Änderung und erneuten Einreichung einer Initiative zwecks Registrierung

  3. Unterschriftensammlung

    12 Monate (freie Wahl des Anfangsdatums innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Registrierung der Initiative)

  4. Einreichung von Unterschriften zur Überprüfung

    (sofern die erforderlichen Schwellenwerte erreicht werden) Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Unterschriftensammlung

  5. Überprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten

    Höchstens 3 Monate

  6. Einreichung der Initiative bei der Europäischen Kommission

    Innerhalb von 3 Monaten

  7. Prüfung und Beschluss der Kommission

    6 Monate

  8. Folgemaßnahmen der Kommission (falls zutreffend)

    6 Monate

Vorbereitung und Registrierung

Nach der Ideenfindung müssen die Organisierenden überprüfen, ob das Thema in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der EU und das EBI-Registrierungsverfahren finden Sie im Abschnitt „Der Weg zur Registrierung“.  
 
In der Vorbereitungsphase können Organisierende über das Forum zur Europäischen Bürgerinitiative persönliche Beratung erhalten. Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gern.
 
Organisierendengruppe
 
Nach der Überprüfung der Zuständigkeit der Kommission muss eine Organisierendengruppe gebildet werden, um die Initiative offiziell einzureichen.

Die Gruppe muss aus mindestens sieben EU-Bürgerinnen und -Bürgern bestehen, die das erforderliche Mindestalter für die Teilnahme an Europawahlen erreicht haben und in mindestens sieben verschiedenen EU-Mitgliedstaaten leben. Ausschlaggebend ist dabei nicht ihre Staatsangehörigkeit, sondern ihr Wohnort! 

Jede Gruppe benennt zwei Kontaktpersonen (Vertreter*in und Stellvertreter*in), die im Namen der Gruppe mit den EU-Institutionen kommunizieren. Die Namen aller Organisierenden und die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen werden im amtlichen Register der Europäischen Bürgerinitiative veröffentlicht.

Es ist möglich, speziell für die Verwaltung einer Initiative eine Rechtsperson nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats zu gründen. Bei der Registrierung der EBI müssen gegebenenfalls Angaben zu dieser juristischen Person gemacht werden. 

Sammlung von Unterstützungsbekundungen

Die Organisierenden haben 12 Monate Zeit, um mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen zu sammeln. Sie müssen dabei in mindestens sieben Mitgliedsstaaten die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreichen (siehe Karte). Die Organisierenden können das Anfangsdatum, an dem sie mit der Sammlung der Unterstützungsbekundungen beginnen, selbst wählen („Sammlungsfrist“). Innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung ihrer EBI müssen sie mit der Sammlung der Unterschriften beginnen. Die Organisierenden müssen die Kommission mindestens zehn Arbeitstage im Voraus darüber informieren.
 
Die Unterschriften können online oder auf Papier gesammelt werden.
 
Weitere Informationen über das Sammeln von Unterstützungsbekundungen finden Sie auf unserer Seite „Unterschriftensammlung“.

Map of the Europe depicting the thresholds for each Member State

Überprüfung

Nach Abschluss der Sammlungsfrist (nach 12 Monaten oder auf Wunsch der Organisierenden auch früher) haben die Organisierenden, sofern sie die erforderliche Anzahl an Unterschriften erreicht haben, drei Monate Zeit, um sie den Behörden zur Überprüfung vorzulegen.
 
Die Organisierenden müssen die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten, dessen Staatsbürgerinnen und -bürger Unterschriften abgegeben haben, auffordern, die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen zu bescheinigen, auch wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat gesammelt wurden. 
 
Die Kommission sorgt für die Übertragung der Unterstützungsbekundungen, die über das zentrale Online-Sammelsystem gesammelt wurden.

Sie stellt außerdem ein sicheres Datenaustauschsystem zur Übermittlung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Alle online oder auf Papier gesammelten Unterstützungsbekundungen können verschlüsselt in das System hochgeladen werden. Nähere Informationen finden Sie auf der EBI-Website
 
Bei der Übermittlung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden ist das Formular in Anhang V der Verordnung zu verwenden. Die zuständigen nationalen Behörden stellen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Unterstützungsbekundungen eine Bescheinigung aus.

Einreichung

Nach Erhalt der letzten Bescheinigung der zuständigen nationalen Behörden haben die Organisierenden drei Monate Zeit, um ihre Initiative bei der Europäischen Kommission einzureichen. Sie müssen dazu über ihr Organisatoren-Konto das Formular in Anhang VII der Verordnung und Kopien (auf Papier oder elektronisch) der in der Überprüfungsphase erhaltenen Bescheinigungen übermitteln.

Prüfung

Veröffentlichung und Treffen mit der Europäischen Kommission

Erklärt die Kommission eine Initiative für gültig, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im amtlichen Register und leitet die Initiative an die zuständigen EU-Organe und nationalen Parlamente weiter.

Innerhalb eines Monats nach Einreichen der Initiative treffen die Organisierenden Vertreterinnen und Vertreter der Kommission, um ihnen ihre Initiative im Detail vorzustellen.
 
Öffentliche Anhörung im Europäischen Parlament

Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisierendengruppe die Möglichkeit, die Initiative bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorzustellen, bei der die Europäische Kommission ebenfalls vertreten ist. Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der öffentlichen und privaten Interessen.

Nach der öffentlichen Anhörung kann das Parlament gegebenenfalls eine Plenardebatte abhalten und eine Entschließung verabschieden.

Mitteilung der Europäischen Kommission

Binnen sechs Monaten nach Einreichung der Initiative und nach der öffentlichen Anhörung macht die Europäische Kommission ihre Entscheidung in einer Mitteilung auf der EBI-Website bekannt. 

Darin erläutert und begründet sie, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls ergreifen wird und gibt den dazugehörigen erwarteten Zeitplan an. 

Zusätzlich informiert die Kommission auch das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und alle nationalen Parlamente in der EU. Das Europäische Parlament bewertet die von der Kommission im Zuge der Mitteilung getroffenen Maßnahmen.