Was dieser Leitfaden Ihnen bietet
Die Registrierung Ihrer Initiative ist der entscheidende erste Schritt, um Ihrer Botschaft Gehör zu verschaffen. Dieser Leitfaden bietet praktische Tipps, wie Sie Ihre Ziele klar definieren, die richtige Rechtsgrundlage wählen, Ihre Botschaft wirksam verbreiten und so die benötigte Unterstützung erhalten können. Dieser Leitfaden gibt Ihnen alles Nötige an die Hand, um das bisweilen komplexe EBI-Verfahren zu bewältigen und Ihrer Vision im Zentrum der EU-Politik Gehör zu verschaffen.
Registrierung Ihrer Europäischen Bürgerinitiative
Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) bietet den EU-Bürgerinnen und -Bürgern die einzigartige Möglichkeit, ihre Interessen in den Mittelpunkt der europäischen Politikgestaltung zu stellen, indem sie die Europäische Kommission zur Vorlage eines Legislativvorschlags in einem ihrer Zuständigkeitsbereiche auffordern. Ist die Initiative mit mindestens einer Million Unterstützungsbekundungen erfolgreich, kann die Kommission beschließen, einen Rechtsakt vorzuschlagen. In dem voraussichtlich darauffolgenden Rechtsetzungsprozess entscheiden in den meisten Fällen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemeinsam (in einigen Fällen entscheidet nur der Rat).
Als Organisator*in müssen Sie Ihre Initiative zunächst bei der Kommission registrieren.
Registrierungsbedingungen
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative („EBI-Verordnung“) kann Ihre Initiative nur registriert werden, wenn die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:
- Das Organisationsteam wurde gebildet und die Kontaktpersonen (Vertreter*in und Stellvertreter*in) wurden benannt. Sie können auch eine juristische Person speziell für die Verwaltung der Initiative schaffen. In diesem Fall muss die Vertretung des Organisationsteams ermächtigt sein, im Namen der juristischen Person zu handeln.
- Kein Teil der geplanten Initiative liegt offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt der Union vorzuschlagen, um die Verträge umzusetzen.
- Die geplante Initiative ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös.
- Die geplante Initiative verstößt nicht offenkundig gegen die Werte der Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sowie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern) und der Charta der Grundrechte der EU.
Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Expertinnen und Experten!
Einrichtung eines Organisatoren-Kontos
Um Ihre Initiative zu registrieren, brauchen Sie ein Organisatoren-Konto. Über dieses Konto können Sie Ihren Registrierungsantrag einreichen. Wird Ihre Initiative registriert, laufen alle weiteren Schritte ebenfalls über dieses Konto.
Nicht vergessen! Das Organisatoren-Konto muss von der*dem Vertreter*in Ihrer Initiative eingerichtet werden.
So richten Sie Ihr Organisatoren-Konto ein:
- Erstellen Sie ein EU-Login-Konto, falls Sie noch keines haben. Befolgen Sie die Anweisungen, um Ihr EU-Login-Konto zu erstellen und zu konfigurieren und eine sichere Zwei-Faktor-Authentifizierung einzurichten. Die Anweisungen zu EU Login sind auf Englisch und über einen automatischen Übersetzungsdienst auch in allen anderen EU-Sprachen verfügbar.
- Mit EU Login können Sie Ihr Organisatoren-Konto erstellen und den Registrierungsantrag für Ihre Initiative ausfüllen und einreichen.
Falls Ihre Initiative registriert wird, wird die mit ihrem EU-Login-Konto verbundene E-Mail-Adresse veröffentlicht. Sie können auch beim Ausfüllen der Registrierung im Feld „öffentliche E-Mail-Adresse“ eine weitere E-Mail-Adresse als Kontaktadresse für die Öffentlichkeit angeben.
Ausfüllen des Registrierungsformulars
Nach der Einrichtung Ihres Organisatoren-Kontos können Sie das Registrierungsformular für Ihre Initiative ausfüllen.
Es werden Angaben zu folgenden fünf Punkten benötigt:
1. Organisationsteam
Füllen Sie zuerst die Informationen über das Organisationsteam, einschließlich Vertreter*in und Stellvertreter*in, aus. Gemäß Anhang II (Nummern 4 und 5) der Verordnung (EU) 2019/788 sind dies:
- Vorname
- Familienname
- Staatsangehörigkeit
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Postleitzahl
- Ort
- Land des Wohnsitzes
- Nachweise der vollständigen Namen, der Postanschriften, der Staatsangehörigkeiten und der Geburtsdaten (ein lesbarer Scan des Ausweisdokuments reicht aus).
Für Vertreter*in und Stellvertreter*in sind zusätzliche Informationen erforderlich:
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Öffentliche E-Mail-Adresse (zur Veröffentlichung auf der offiziellen EBI-Website)
Mit diesen Informationen prüft die Europäische Kommission, ob die sieben Mitglieder des Organisationsteams die Unionsbürgerschaft besitzen und sich ihre Wohnsitze in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten befinden – dies ist eine Voraussetzung für die Registrierung einer EBI. Die*der Vertreter*in und der*die Stellvertreter*in können unter den sieben Mitgliedern des Organisationsteams sein, dies ist aber nicht verpflichtend (nicht offizielle Mitglieder des Organisationsteams). Sie sind befugt, das Organisationsteam zu vertreten und das Bindeglied zwischen dem Team und der Kommission. Sie kümmern sich um alle Einreichungen bei der Kommission sowie um das Organisatoren-Konto und den gesamten offiziellen Schriftverkehr.
Wenn Ihr EBI-Team weitere „sonstige“ Mitglieder hat, geben Sie einfach deren Namen und den Nachweis ihrer Unionsbürgerschaft an.
Falls eine juristische Person geschaffen wurde, sind gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
- eine juristische Person nach dem nationalen Recht eines EU-Mitgliedstaats speziell zur Verwaltung einer bestimmten Initiative geschaffen wurde und
- die*der Vertreter*in offiziell ermächtigt wurde, im Namen der juristischen Person zu handeln.
Darüber hinaus können Sie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dies ist zwar nicht immer verpflichtend, dennoch empfehlen wir die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden auf der Webseite Ihrer Initiative veröffentlicht. Dadurch könnten sich Bürgerinnen und Bürger, die Ihre Initiative unterzeichnen möchten, sicherer fühlen.
Beim Ausfüllen der Registrierung müssen Sie aktuelle Unterlagen zur Bestätigung Ihres derzeitigen Wohnsitzes (Postanschrift) vorlegen.
Wenn auf Ihrem Ausweis oder Reisepass keine Postanschrift angegeben ist oder dieser vor langer Zeit ausgestellt wurde, müssen Sie zusätzliche Nachweise vorlegen, z. B. eine aktuelle Rechnung (z. B. Wasser, Strom oder Telefon). Ältere Ausweisdokumente werden nicht als Nachweis des derzeitigen Wohnsitzes anerkannt, auch wenn auf ihnen eine Anschrift angeben ist. In diesen Fällen können zur Bestätigung Ihrer aktuellen Anschrift zusätzliche Nachweise, z. B. eine aktuelle Betriebskostenabrechnung (nicht älter als ein Jahr), erforderlich sein.
Das Organisationsteam besteht aus sieben EU-Bürgerinnen und -Bürgern mit Wohnsitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten. Daher müssen diese Angaben für alle Mitglieder des Organisationsteams gemacht werden.
Alle Mitglieder des Organisationsteams müssen alt genug sein, um an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen. In den meisten EU-Ländern liegt das Wahlalter bei 18 Jahren. Ausnahmen sind:
- Belgien, Österreich, Deutschland und Malta, wo das Wahlalter bei 16 Jahren liegt, und
- Griechenland (17 Jahre).
2. Einzelheiten zur Initiative
Bei der Registrierung Ihrer Initiative müssen Sie folgende Angaben machen:
Sprache Ihrer Initiative
Geben Sie die Hauptsprache an, in der Ihre Initiative verfasst ist. Sie können Ihre Initiative in einer der 24 EU-Amtssprachen Ihrer Wahl einreichen.
Die Kommission lässt die Bezeichnung, das Ziel und den Anhang Ihrer Initiative nach der Registrierung in alle EU-Amtssprachen übersetzen.
Hinweis: Wenn Sie zusätzliche Übersetzungen (z. B. eines Entwurfs eines Rechtsakts) wünschen, müssen Sie diese selbst in Auftrag geben. Sobald Ihre Initiative bei der Kommission registriert ist, können Sie die Übersetzungen bei der Kommission einreichen, um sie zu der offiziellen Seite Ihrer Initiative hinzuzufügen.
Bezeichnung der Initiative
Ihre Bezeichnung wird ein zentraler Bestandteil der Marke Ihrer Initiative sein und ihre visuelle Identität (z. B. Logo) ergänzen. Überlegen Sie sich also gut, wie Sie Ihre Initiative nennen wollen.
Eine überzeugende Bezeichnung spiegelt den Kern Ihres Vorschlags wider, schafft Aufmerksamkeit und ruft die Bürgerinnen und Bürger auf, Sie zu unterstützen – möglicherweise ist sie der entscheidende Faktor für den Erfolg Ihrer Initiative.
Tipps für eine überzeugende Bezeichnung
Eine kurze Bezeichnung ist ideal für soziale Medien und Kampagnenmaterialien. Mit der längeren Version können Sie technische oder detaillierte Vorschläge näher erklären. Suchen Sie das Gleichgewicht zwischen Kürze und Klarheit, um die Bezeichnung auf verschiedenen Plattform nutzen zu können. Die Bezeichnung der Initiative darf 100 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten.
Da Sie Unterstützung aus vielen EU-Mitgliedstaaten brauchen, überlegen Sie sich, wie Ihre Bezeichnung in andere Sprachen übersetzt werden könnte. Mit einer überzeugenden Bezeichnung, die gut in alle EU-Sprachen übersetzt wird, können Sie leichter mit mehr Menschen und unterschiedlichen Zielgruppen in Kontakt kommen.
Falls Sie vorhaben, die Bezeichnung gemeinsam mit Partnern zu formulieren, beginnen Sie frühzeitig mit den Gesprächen. So haben Sie genug Zeit für Brainstorming, Feedback und Konsensbildung und vermeiden Verzögerungen in kritischen Phasen.
Ziele der Initiative
Geben Sie in der Beschreibung der Ziele Ihrer Initiative den spezifischen Rechtsakt der Union an, den die Europäische Kommission laut Ihrer Initiative vorschlagen soll. Beachten Sie bei der Erstellung Ihrer Initiative Folgendes, um den größtmöglichen Effekt zu erzielen und die erforderlichen Standards einzuhalten:
Politikbereich: Ihr Vorschlag muss in einen Politikbereich fallen, für den die Kommission zuständig ist.
Art des Rechtsakts: Sie können entweder einen verbindlichen oder einen nicht verbindlichen Rechtsakt, z. B. eine Empfehlung, vorschlagen.
Definieren Sie in diesem Abschnitt des Registrierungsformulars klar die Hauptziele Ihrer Initiative in höchstens 1 100 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Formulierungsbeispiele anderer EBI
Ziele
Obwohl das Abtrennen von Flossen an Bord von EU-Schiffen und in EU-Gewässern verboten ist und Haie mit natürlich am Körper vorhandenen Flossen angelandet werden müssen, gehört die EU zu den größten Exporteuren von Flossen und ist ein bedeutender Transitknotenpunkt für den weltweiten Handel mit Flossen.
Die EU ist ein wichtiger Akteur beim Haifischfang, und da auf See nur wenige Inspektionen stattfinden, werden Flossen weiterhin illegal zurückbehalten, umgeladen oder in der EU angelandet.
Wir wollen den Handel mit Flossen in der EU beenden, einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Flossen, die sich nicht natürlich am Körper des Tiers befinden.
Da das Abtrennen der Flossen („Finning“) wirksame Erhaltungsmaßnahmen für Haie verhindert, beantragen wir, die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 auch auf den Handel mit Flossen auszudehnen und fordern die Kommission daher auf, eine neue Verordnung zu erarbeiten, mit der das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf den gesamten Handel mit Haien und Rochen in der EU ausgeweitet wird.
Alles zu der Initiative finden Sie auf der entsprechenden Webseite der Kommission.
So knackte „Stop Finning – Stop the Trade“ die Eine-Million-Unterschriften-Marke
Ziele
Die Initiative fordert, Herausgeber, die Videospiele (oder damit zusammenhängende Funktionen und Güter) an Verbraucher in der Europäischen Union verkaufen oder lizenzieren, zu verpflichten, diese Videospiele in einem funktionalen (spielbaren) Zustand zu belassen.
Insbesondere soll die Initiative verhindern, dass Videospiele aus der Ferne abgeschaltet werden, bevor die Möglichkeit geboten wurde, sie ohne Beteiligung der Herausgeber auch weiterhin zu spielen.
Das Ziel der Initiative ist es weder, das Eigentum an den besagten Videospielen, dem dazugehörigen geistigen Eigentum oder den Monetarisierungsrechten zu erwerben, noch erwartet sie von den Herausgebern, dass diese Mittel für das besagte Videospiel nach dessen Einstellung zur Verfügung stellen, solange sie es in einem vernünftigerweise funktionalen (spielbaren) Zustand hinterlassen.
Alles zu der Initiative finden Sie auf der entsprechenden Webseite der Kommission.
Ziele
Wir wollen alle europäischen Hauptstädte durch Hochgeschwindigkeitsbahnlinien vernetzen. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, so schnell wie möglich einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt zur Schaffung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes vorzulegen. Das würde bedeuten, die bestehenden Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken miteinander zu verbinden und, wo diese noch fehlen, durch neue Hochgeschwindigkeitslinien zu ergänzen.
Alles zu der Initiative finden Sie auf der entsprechenden Webseite der Kommission.
Bestimmungen der Verträge, die Sie für relevant halten
Kann Ihr Vorschlag als EBI eingereicht werden?
- Stellen Sie sicher, dass Ihre EBI in einen Politikbereich fällt, für den die Union zuständig ist.
- Prüfen Sie, ob die Kommission befugt ist, innerhalb dieses Politikbereichs einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.
Wofür ist die EU zuständig?
Die Zuständigkeiten der EU sind in den Verträgen, insbesondere in Artikel 2-6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), festgelegt. Hier ist definiert, in welchen Bereichen die EU tätig werden und ob die Kommission Rechtsvorschriften vorschlagen kann. Hier finden Sie einen Überblick zu den Zuständigkeiten der EU.
Welche Vertragsbestimmungen sind für Ihren Vorschlag relevant?
Vor Einreichung des Registrierungsantrags Ihrer Initiative:
- Finden Sie die Vertragsartikel, mit denen die Kommission ermächtigt wird, Rechtsakte vorzuschlagen. Dazu gehören:
Artikel, in denen auf ein ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen wird. Durch diese wird normalerweise die Kommission ermächtigt, es sei denn, diese Rolle wird ausdrücklich einem anderen Organ übertragen.
Beispiel: Wenn das Ziel Ihrer Initiative ein Rechtsakt im Bereich des Umweltschutzes ist, würden Sie auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV Bezug nehmen.
ODER
Artikel, in denen festgelegt ist, dass die Kommission für die Vorlage eines Vorschlags zuständig ist. Beispiel: „Der Rat … auf Vorschlag der Kommission …“
- Führen Sie diese Bestimmungen im Registrierungsformular auf.
Hier finden Sie einen Überblick zu den Politikbereichen und den einschlägigen Vertragsartikeln.
Sollten die von Ihnen angeführten Bestimmungen falsch sein, kann Ihre Initiative dennoch registriert werden, sofern
- sie in den Rahmen der Befugnisse der Kommission, einen Rechtsakt der Union vorzuschlagen, fällt,
- sie die Voraussetzungen einer EBI erfüllt.
Sollten einige Ziele Ihrer Initiative nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Kommission fallen, erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung. Sie können dann Ihren Vorschlag überarbeiten und erneut einreichen. Sollten Sie eine Überarbeitung ablehnen oder Teile Ihrer Initiative nach der Überarbeitung noch immer den Zuständigkeitsbereich der Kommission überschreiten, wird die Kommission Ihre Initiative teilweise registrieren. Das bedeutet, dass nur die Teile der Initiative registriert werden, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Unterstützungsbekundungen dürfen nur für diese registrierten Teile gesammelt werden.
Mehr zu einer teilweisen Registrierung finden Sie in den FAQ.
Tipps zur Auswahl der richtigen Vertragsartikel für Ihre Initiative
Artikel, die sich auf ein ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren beziehen, können für eine Initiative verwendet werden, es sei denn, es wird ausdrücklich erwähnt, dass eine andere Einrichtung als die Kommission den Vorschlag einbringt. Andere Artikel, in denen ausdrücklich angegeben ist, dass die Kommission einen Vorschlag machen kann, können ebenfalls verwendet werden.
Eine lange Liste von Bestimmungen ist keine Erfolgsgarantie.
Schauen Sie sich sowohl Initiativen an, deren Registrierung erfolgreich war, als auch solche, deren Registrierung abgelehnt wurde.
Eine Website für Ihre Initiative
Eine Website ist wichtig, um Ihre Unterstützerinnen und Unterstützer zu informieren sowie Neuigkeiten und Ressourcen mit ihnen zu teilen. Zwar ist eine Website für die Registrierung nicht verpflichtend, sie trägt aber sehr zu der Sichtbarkeit und Wirkung Ihrer Initiative bei.
Was eine Website so wichtig macht
Eine gut konzipierte Website
- ist die zentrale Anlaufstelle für Informationen und Neuigkeiten,
- sorgt für Glaubwürdigkeit und Vertrauen unter den Unterstützerinnen und Unterstützern,
- bindet ein und motiviert. Sie können zum Beispiel von Ihrer Website zur Unterschriftensammlung auf dem zentralen Online-Sammelsystem verweisen.
Mehr über Kampagnenstrategien erfolgreicher EBI
Anhang zu Thema, Zielen und Hintergrund (optional)
Sie können einen optionalen Anhang (bis zu 5 000 Zeichen) beifügen. Dies ist nicht verpflichtend. Allerdings kann ein Anhang sinnvoll sein, um Ihre Ziele näher zu erläutern und Hintergrundinformationen, ausführliche Erläuterungen oder unterstützende Argumente zu liefern. Achten Sie darauf, dass Sie in Ihrem Anhang keine neuen Ziele nennen, die über die im Haupttext genannten Ziele hinausgehen. Der Anhang dient nur als Unterstützung des ursprünglichen Vorschlags und nicht zu dessen Erweiterung.
Die Kommission stellt die Übersetzung des Anhangs in alle EU-Amtssprachen zur Verfügung.
Mehrere erfolgreiche Initiativen aus den letzten Jahren haben einen Anhang zur Unterstützung ihrer Initiative beigefügt, z. B. „Fur Free Europe“ und „Save Cruelty Free Cosmetics“.
Zusätzliche Angaben (optional)
Sie können ein weiteres Dokument hochladen, um noch mehr Hintergrundinformationen bereitzustellen und die Botschaft Ihrer EBI noch weiter auszuführen. Viele Initiativen haben noch ein Dokument beigefügt. Einige davon haben die eine Million Unterschriften erreicht: „Fur Free Europe“, „Stop Vivisection“ und „Minority SafePack“.
Zur Gestaltung dieses Dokuments gibt es keine Vorgaben – Sie können ausführlichere Informationen zu Ihrer Initiative liefern und auch Bilder einfügen. Das Dokument wird nicht von der Kommission übersetzt. Sie können aber nach der Registrierung eigene Übersetzungen bereitstellen, die auf der Webseite der Initiative hochgeladen werden.
Es gibt zwar keine Zeichenbegrenzung, die Datei darf jedoch nicht größer als 5 MB sein.
Entwurf eines Rechtsakts (optional)
Sie können gemeinsam mit Ihrer EBI einen Vorschlag für einen Rechtsakt einreichen. Dies ist nicht verpflichtend, kann aber insbesondere für technische oder auf Gesetzgebung ausgerichtete Initiativen hilfreich sein. Entwürfe von Rechtsakten sind weniger verbreitet, waren aber Teil früherer Initiativen wie „Einer von uns“, „Good Clothes, Fair Pay“ und „Verbot der Werbung für fossile Brennstoffe und des Sponsorings im Bereich fossiler Brennstoffe“.
Ihr Entwurf eines Rechtsakts wird nicht von der Kommission übersetzt. Sie können aber nach der Registrierung eigene Übersetzungen bereitstellen, die auf der Webseite der Initiative hochgeladen werden.
Die Europäische Kommission stellt keine Übersetzungen der zusätzlichen Informationen über Ihre Initiative oder des Entwurfs eines Rechtsakts zur Verfügung. Sie sind selbst für die Übersetzungen dieser Dokumente in die erforderlichen Sprachen zuständig.
3. Unterstützung und Finanzierung
Aus Transparenzgründen müssen Sie gemäß der EBI-Verordnung alle Finanzierungsquellen angeben, die 500 EUR pro Sponsor übersteigen. Diese Informationen werden auf der offiziellen EBI-Website veröffentlicht. Wir empfehlen Ihnen auch, diese Informationen auf Ihrer Kampagnenwebsite zu veröffentlichen.
Sie müssen außerdem Angaben zu den Organisationen machen, von denen Sie ehrenamtlich unterstützt werden, selbst wenn diese Unterstützung wirtschaftlich nicht messbar ist.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Meldung der Finanzierung.
4. Verfahren und Bedingungen
Im Rahmen des Registrierungsverfahrens müssen Sie die Datenschutzerklärung akzeptieren und die Hauptsprache angeben, in der Sie kommunizieren möchten.
5. Überprüfen und abschicken
Bevor Sie Ihre Registrierung abschließen, werden Sie gebeten, alles noch einmal genau zu prüfen. Sobald alles bestätigt ist, klicken Sie auf „Registrierung beantragen“. Fertig! Nach der Einreichung heißt es, die Entscheidung der Kommission über Ihren Registrierungsantrag abwarten.
Prüfen Sie sorgfältig die Schreibweise aller Namen, Bezeichnungen und Ziele, bevor Sie Ihren Registrierungsantrag einreichen. Nach der Einreichung können keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Wie geht es nach Einreichung der Registrierung weiter?
Die Kommission teilt Ihnen innerhalb von zwei Monaten mit, ob die Initiative offiziell registriert wurde.
Wenn Ihre Initiative alle Voraussetzungen erfüllt, aber nicht (vollständig) in einen Bereich fällt, für den die Kommission zuständig ist, erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Einreichung zur Registrierung eine Antwort der Kommission. Dann gibt die Kommission Ihnen zwei Monate Zeit, um Ihre Initiative zu überarbeiten und sie erneut zur Registrierung einzureichen. Sie können auch denselben Registrierungsantrag erneut einreichen oder Ihre Initiative zurückziehen. Nach der erneuten Einreichung trifft die Kommission innerhalb eines Monats eine endgültige Entscheidung.
Die Kommission kann beschließen,
- die Initiative ohne Einschränkung zu registrieren,
- die Initiative teilweise zu registrieren,
- die Registrierung der Initiative abzulehnen.
Der gesamte Prozess kann bis zu vier Monate dauern.
Sie brauchen weitere Unterstützung?
Die Vorbereitung aller Bestandteile erhöht Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Registrierung und eine breitere Unterstützung für Ihre Initiative. Wenn Ihre Initiative mindestens eine Million gültige Unterschriften gesammelt hat, wird die Kommission die Prüfungsphase beginnen und dabei alle vorab registrierten Inhalte, einschließlich Anhängen, zusätzlichen Informationen und Entwürfen von Rechtsakten, berücksichtigen.
Wichtig: Nach der Registrierung können keine Informationen mehr hinzugefügt werden. Fügen Sie also zu Beginn alles hinzu, was die Kommission in dieser Phase berücksichtigen soll.
Weitere Informationen finden Sie in den Fragen und Antworten der Kommission.
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Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Expertinnen und Experten!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
JA.
Wenn Sie Änderungen an Ihrem Team vornehmen wollen, muss die*der Vertreter*in oder Stellvertreter*in dies der Kommission über das Organisatoren-Konto mitteilen.
Die Voraussetzung, dass sich das Team aus mindestens sieben Mitgliedern mit Wohnsitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten zusammensetzen muss, bleibt bestehen. Daher müssen Sie die erforderlichen Nachweise vorlegen, dass Ihr Team auch nach der Änderung die Kriterien der Staatsangehörigkeit, des Alters und des Wohnsitzes erfüllt.
Darüber hinaus müssen Sie die Formulare für Unterstützungsbekundungen anpassen, damit sich die Änderungen darin widerspiegeln.
Die Namen der neuen Teammitglieder werden im Online-Register angezeigt. Die Namen ehemaliger Mitglieder bleiben während des gesamten Verfahrens sichtbar. So können die zuständigen Behörden die Gültigkeit der gesammelten und eingereichten Unterschriften überprüfen.
JA.
Es gibt keine Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Initiativen, an denen Sie teilnehmen können.
JA.
Allerdings dürfen sie bei der Mindestbesetzung der Gruppe – sieben Personen aus sieben verschiedenen EU-Ländern – nicht mitgezählt werden (und dürfen bei der Einreichung der Registrierung Ihrer Initiative nicht in der Liste erscheinen).
NEIN.
Sie müssen nur alt genug sein, um an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen, um Teil eines Organisationsteams sein zu können.
JA.
Die Entscheidung, eine Initiative nicht zu registrieren, basiert auf rechtlichen Gründen und kann daher angefochten werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung und weist sie auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe hin.
Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Gerichtshof der EU anzurufen oder eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einzureichen (wegen Missständen bei der Tätigkeit der EU-Institutionen).
JA.
Sie können eine Initiative jederzeit zurückziehen, bevor Sie sie mit den verifizierten Unterstützungsbekundungen bei der Kommission einreichen (d. h. nachdem Sie Unterschriften gesammelt haben, deren Gültigkeit bescheinigt wurde).
Eine zurückgezogene Initiative kann nicht erneut aufgenommen werden – alle Unterschriften verfallen.
Im Archiv ist sie allerdings weiterhin sichtbar.
Eine Initiative wird teilweise registriert, wenn einige der Ziele außerhalb des Rahmens liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für eine EU-Rechtsvorschrift vorzulegen.
In solchen Fällen können Unterstützungsbekundungen nur für die registrierten Teile der Initiative gesammelt werden. Wird die Mindestanzahl von einer Million Unterschriften erreicht und die Initiative der Kommission vorgelegt, werden nur die registrierten Teile geprüft.
Weitere Informationen zur teilweisen Registrierung finden Sie in den Fragen und Antworten auf der EBI-Website.
Die im EBI-Forum vorgebrachten Meinungen spiegeln lediglich die Auffassungen ihrer Verfasser/innen wider und repräsentieren in keiner Weise den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission oder der Europäischen Union.
